Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 301
§ 301 – Einstellung der Versteigerung
(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht. (2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 308 Absatz 4). Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde.
Kurz erklärt
- Die Versteigerung endet, wenn der Erlös die erforderlichen Beträge und Vollstreckungskosten deckt.
- Der Erlös wird vom versteigernden Beamten empfangen.
- Der Empfang des Erlöses zählt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
- Wenn der Erlös hinterlegt wird, gilt dies nicht als Zahlung.
- Bei Internetversteigerungen zählt der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde ebenfalls als Zahlung.